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BauKaG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 09.05.2007
Art. 21
Schlichtungsausschüsse
(1) 1Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei den Kammern je ein Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Die Mitglieder der Schlichtungsausschüsse werden vom Vorstand der jeweiligen Kammer für dessen Amtsdauer bestellt. 3Sofern nach einer Neuwahl des Vorstands die Mitglieder des neuen Schlichtungsausschusses noch nicht bestellt worden sind, wird bis zur Bestellung der bisherige Schlichtungsausschuss tätig, soweit und solang dies erforderlich ist. 4Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einer Kammer hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch einen Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstands dieser Kammer einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 2Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.