ZustVBau
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 05.07.1994
Anlage
Die Gebühr für Amtshandlungen beim Vollzug von Art. 72 BayBO beträgt:
1.
Für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung (Art. 72 Abs. 2 Satz 1 BayBO) 5 v.T. der Herstellungskosten (Anschaffungs- und Aufstellungskosten) zuzüglich einer gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung,
2.
für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO) 15 bis 1250 € zuzüglich einer gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung,
3.
für die Eintragung der Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 BayBO) 5 bis 50 €,
4.
für die Eintragung der Übertragung von fliegenden Bauten an Dritte in das Prüfbuch (Art. 72 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BayBO) 1/10 bis 1/3 der Gebühr nach Nummer 1, mindestens 13 €, zuzüglich einer gemäß § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 nach dem Zeitaufwand bemessenen Gebühr für die technische Prüfung.