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Barbetrag
Text gilt ab: 01.01.2019

2. Höhe des Barbetrags

2.1 

1Der Barbetrag wird nach Altersstufen gestaffelt. 2Für die Höhe des monatlichen Barbetrags gelten folgende Werte:

2.1.1  Minderjährige

Alter
Betrag neu
Barbetrag mit Zuschlag
nach Nr. 2.2
gekürzter Betrag
nach Nr. 2.3
1
2
3
4
4
5,00 €
3,90 €
5
6,00 €
3,90 €
6
8,50 €
5,60 €
7
10,00 €
6,50 €
8
14,50 €
9,50 €
9
16,00 €
10,40 €
10
19,50 €
12,70 €
11
21,00 €
13,70 €
12
25,00 €
16,30 €
13
28,50 €
18,60 €
14
35,50 €
23,00 €
15
41,50 €
54,00 €
27,00 €
16
47,00 €
60,50 €
30,60 €
17
53,00 €
69,00 €
34,50 €
„Alter“ im Sinne der Tabelle ist das Alter ab Vollendung des entsprechenden Lebensjahres (Beispiel: Ein Kind zählt zur Altersstufe 8 Jahre, wenn es das achte Lebensjahr vollendet hat und sich demnach im neunten Lebensjahr befindet).

2.1.2  Volljährige

2.1.2.1 

Junge Volljährige nach Nr. 1.2 erhalten mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt analog).

2.1.2.2 

Für volljährige Leistungsberechtigte nach den Ziffern 1.3 und 1.4 gilt § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII.

2.2 

Minderjährige, die
nach der regulären Schulzeit weiter eine Schule besuchen, um den Schulabschluss zu erwerben oder
an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen
haben Anspruch auf den erhöhten Barbetrag (siehe Nr. 2.1.1, Tabelle Spalte 3).

2.3 

1Kinder und Jugendliche mit regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung erhalten einen gekürzten Barbetrag (siehe Nr. 2.1.1, Tabelle Spalte 4). 2Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich zu den regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der Einrichtung im Rahmen von Wochenendkontakten auch alle Ferienzeiten im elterlichen Haushalt verbracht werden. 3Eine Kürzung ist bereits dann nicht mehr vorgesehen, wenn z.B. An- oder Abreisetage ganz oder teilweise noch in der stationären Einrichtung verbracht werden.