BayBadeGewV
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 15.02.2008
§ 5
Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) (aufgehoben)
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde schafft unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden die Voraussetzungen, dass bis zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer mindestens „ausreichende“ Qualität aufweisen. 2Sie ergreift darüberhinaus unter Mitwirkung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Abs. 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer ab Beginn der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit § 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) 1Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so hat die Kreisverwaltungsbehörde auf Dauer das Baden zu verbieten oder auf Dauer vom Baden abzuraten. 2Sie kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten oder auf Dauer vom Baden abraten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.