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BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
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Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern
(BÜG)
Vom 27. Juni 1972
(BayRS IV S. 695)
BayRS 66-1-F

Vollzitat nach RedR: Gesetz über die Übernahme von Staatsbürgschaften und Garantien des Freistaates Bayern (BÜG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 66-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist
Art. 1
Ermächtigungen
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zu Lasten des Freistaates Bayern gegenüber Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen Bürgschaften zu übernehmen für Kredite
1.
zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünf Milliarden Euro;
2.
zur Finanzierung von Vorhaben im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünfzig Millionen Euro;
3.
zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich des Wohnungswesens bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünf Milliarden Euro;
4.
zur Finanzierung von Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünfundzwanzig Millionen Euro;
5.
im Rahmen von Hilfsaktionen des Staates zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder diesen nach Art und Ausmaß gleichzusetzenden Ereignissen verursacht sind, bis zu einem Gesamthöchstbetrag von einhundertfünfzig Millionen Euro. 2Die in Satz 1 unter Nummern 1 bis 5 genannten Beträge sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) 1Auf die in Absatz 1 genannten Gesamthöchstbeträge sind nur die jeweils geschuldeten Hauptsachebeträge, soweit sie von der Bürgschaft umfaßt sind, anzurechnen; nicht anzurechnen sind Bürgschaftsbeträge, soweit im Fall einer etwaigen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Anspruch des Freistaates Bayern auf Schadloshaltung durch Rückbürgschaft oder sonstige Zusage einer Ersatzleistung ausreichend gesichert ist. 2Die Anrechnung nach Satz 1 bleibt nach Erlöschen der Bürgschaft aufrechterhalten, soweit der Freistaat Bayern aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
Art. 2
Allgemeine Voraussetzungen der Übernahme von Bürgschaften
(1) 1Bürgschaften werden zugunsten förderungswürdiger Personen und Personenvereinigungen für Vorhaben in Bayern gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 2Sofern Vorhaben außerhalb Bayerns durchgeführt werden, können sie gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugute kommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.
(2) 1Eine Bürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Bürgschaftsnehmer verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann. 2Von dieser Bestimmung kann bei Bürgschaften zugunsten von Energieversorgungsunternehmen und bei Vorhaben von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für Bayern abgewichen werden.
(3) Die Bürgschaft ist nach Möglichkeit auf einen angemessenen Teil des Kredits oder des Ausfalls zu beschränken.
(4) 1Vorhandene Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Bürgschaften zugunsten von Gesellschaften sollen insbesondere nur gewährt werden, wenn die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluß auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
(5) Die Dauer der nach Art. 1 Abs. 1 übernommenen Bürgschaften soll
in den Fällen der Nummer 1
bei Bürgschaften zugunsten von Energieversorgungsunternehmen und bei Verkehrsvorhaben 30 Jahre,
im übrigen 15 Jahre,
in den Fällen der Nummer 2 30 Jahre,
in den Fällen der Nummern 3 und 4 40 Jahre und
in den Fällen der Nummer 5 fünf Jahre
nicht übersteigen.
Art. 3
Interministerieller Bürgschaftsausschuß
(1) 1Die Übernahme einer Bürgschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 bedarf der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses, wenn die beantragte Bürgschaft einschließlich der bereits übernommenen Bürgschaften zweihundertfünfzigtausend Euro übersteigt. 2Die Einbeziehung eines Kredits in eine Globalbürgschaft bedarf unabhängig von der Höhe der beantragten Bürgschaft dieser Zustimmung nicht, wenn der Interministerielle Bürgschaftsausschuß bereits der Übernahme der Globalbürgschaft zugestimmt hat.
(2) 1Der Interministerielle Bürgschaftsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter aus den zuständigen Staatsministerien
1.
für den Staatshaushalt,
2.
für Soziales und
3.
für Wirtschaft.
2Wenn für Angelegenheiten des Antragstellers das für Landwirtschaft, für Forsten, für Kultur, für Wissenschaft oder für Umwelt zuständige Staatsministerium zuständig ist, wird der Interministerielle Bürgschaftsausschuss durch einen Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums erweitert.
(3) Der Interministerielle Bürgschaftsausschuß kann eine nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung nur einstimmig beschließen.
(4) Die Tätigkeit des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von allen im Interministeriellen Bürgschaftsausschuß vertretenen Staatsministerien zu vereinbaren ist.
Art. 4
Zustimmung der Staatsregierung
(1) Die Übernahme einer Bürgschaft von mehr als fünf Millionen Euro im Einzelfall bedarf der Zustimmung der Staatsregierung; dies gilt nicht für Bürgschaften gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3.
(2) Vor der Entscheidung ist in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Interministerielle Bürgschaftsausschuß zu hören; Art. 3 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend.
Art. 5
Garantieverträge
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen anstelle von Bürgschaften in entsprechender Anwendung der Art. 1 bis 4 im Rahmen der dort festgelegten Gesamthöchstbeträge auch Sicherheitsleistungen in Form von Garantieverträgen zu übernehmen.
Art. 5a
(aufgehoben)
Art. 6
Ausführungsbestimmungen
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1
a)
Nr. 1 im Einvernehmen mit allen Staatsministerien, die im Interministeriellen Bürgschaftsausschuss vertreten sind,
b)
Nr. 2 im Einvernehmen mit den für Wirtschaft, für Soziales, für Kultur, für Wissenschaft und für Umwelt zuständigen Staatsministerien,
c)
Nr. 3 im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Staatsministerium,
d)
Nr. 4 im Einvernehmen mit den für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien,
e)
Nr. 5 im Einvernehmen mit den für Inneres, für Wirtschaft, für Landwirtschaft, für Forsten und für Soziales zuständigen Staatsministerien.
Art. 7
Übertragung der Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften
1.
auf die LfA Förderbank Bayern in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
2.
auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3,
3.
auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt oder die örtlich zuständigen Regierungen in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4,
4.
auf die örtlich zuständigen Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 5
zur selbständigen Wahrnehmung übertragen, soweit die Übernahme der Bürgschaft nicht der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses bedarf (Art. 3).
Art. 8
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1972 in Kraft1). 2 (gegenstandslos)
(2) Die aufgrund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften übernommenen Staatsbürgschaften werden entsprechend der Regelung des Art. 1 Abs. 2 auf die in Art. 1 Abs. 1 genannten Gesamthöchstbeträge angerechnet.

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 27. Juni 1972 (GVBl. S. 213)