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BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
Art. 7
Übertragung der Ermächtigung zur Bürgschaftsübernahme
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die Ermächtigung zur Übernahme von Bürgschaften
1.
auf die LfA Förderbank Bayern in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,
2.
auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 3,
3.
auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt oder die örtlich zuständigen Regierungen in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4,
4.
auf die örtlich zuständigen Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden in den Fällen des Art. 1 Abs. 1 Nr. 5
zur selbständigen Wahrnehmung übertragen, soweit die Übernahme der Bürgschaft nicht der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses bedarf (Art. 3).