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BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
Art. 5
Garantieverträge
Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen anstelle von Bürgschaften in entsprechender Anwendung der Art. 1 bis 4 im Rahmen der dort festgelegten Gesamthöchstbeträge auch Sicherheitsleistungen in Form von Garantieverträgen zu übernehmen.