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BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
Art. 3
Interministerieller Bürgschaftsausschuß
(1) 1Die Übernahme einer Bürgschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 bedarf der Zustimmung des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses, wenn die beantragte Bürgschaft einschließlich der bereits übernommenen Bürgschaften zweihundertfünfzigtausend Euro übersteigt. 2Die Einbeziehung eines Kredits in eine Globalbürgschaft bedarf unabhängig von der Höhe der beantragten Bürgschaft dieser Zustimmung nicht, wenn der Interministerielle Bürgschaftsausschuß bereits der Übernahme der Globalbürgschaft zugestimmt hat.
(2) 1Der Interministerielle Bürgschaftsausschuss setzt sich zusammen aus je einem Vertreter aus den zuständigen Staatsministerien
1.
für den Staatshaushalt,
2.
für Soziales und
3.
für Wirtschaft.
2Wenn für Angelegenheiten des Antragstellers das für Landwirtschaft, für Forsten, für Kultur, für Wissenschaft oder für Umwelt zuständige Staatsministerium zuständig ist, wird der Interministerielle Bürgschaftsausschuss durch einen Vertreter des jeweiligen Staatsministeriums erweitert.
(3) Der Interministerielle Bürgschaftsausschuß kann eine nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung nur einstimmig beschließen.
(4) Die Tätigkeit des Interministeriellen Bürgschaftsausschusses ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von allen im Interministeriellen Bürgschaftsausschuß vertretenen Staatsministerien zu vereinbaren ist.