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BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
Art. 2
Allgemeine Voraussetzungen der Übernahme von Bürgschaften
(1) 1Bürgschaften werden zugunsten förderungswürdiger Personen und Personenvereinigungen für Vorhaben in Bayern gewährt, deren Durchführung für den Freistaat Bayern von volkswirtschaftlichem, sozialpolitischem, agrarpolitischem oder kulturpolitischem Interesse ist. 2Sofern Vorhaben außerhalb Bayerns durchgeführt werden, können sie gefördert werden, wenn ihre Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkraft Bayerns zugute kommen oder wenn sie in anderer Weise von besonderer Bedeutung für Bayern sind.
(2) 1Eine Bürgschaft darf nur übernommen werden, wenn der Kredit mangels der erforderlichen bankmäßigen Sicherheiten oder nach den für den Bürgschaftsnehmer verbindlichen Rechtsvorschriften zu den vorgesehenen Bedingungen sonst nicht gewährt werden kann. 2Von dieser Bestimmung kann bei Bürgschaften zugunsten von Energieversorgungsunternehmen und bei Vorhaben von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung für Bayern abgewichen werden.
(3) Die Bürgschaft ist nach Möglichkeit auf einen angemessenen Teil des Kredits oder des Ausfalls zu beschränken.
(4) 1Vorhandene Sicherheiten sind nach Möglichkeit zur zusätzlichen Absicherung heranzuziehen. 2Bürgschaften zugunsten von Gesellschaften sollen insbesondere nur gewährt werden, wenn die Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluß auf das Unternehmen ausüben können, die Mithaftung für den verbürgten Kredit ganz oder teilweise übernehmen.
(5) Die Dauer der nach Art. 1 Abs. 1 übernommenen Bürgschaften soll
in den Fällen der Nummer 1
bei Bürgschaften zugunsten von Energieversorgungsunternehmen und bei Verkehrsvorhaben 30 Jahre,
im übrigen 15 Jahre,
in den Fällen der Nummer 2 30 Jahre,
in den Fällen der Nummern 3 und 4 40 Jahre und
in den Fällen der Nummer 5 fünf Jahre
nicht übersteigen.