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BÜG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.06.1972
Art. 1
Ermächtigungen
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, zu Lasten des Freistaates Bayern gegenüber Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen Bürgschaften zu übernehmen für Kredite
1.
zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünf Milliarden Euro;
2.
zur Finanzierung von Vorhaben im sozialen, kulturellen oder wissenschaftlichen Bereich bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünfzig Millionen Euro;
3.
zur Finanzierung von Vorhaben im Bereich des Wohnungswesens bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünf Milliarden Euro;
4.
zur Finanzierung von Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft bis zu einem Gesamthöchstbetrag von fünfundzwanzig Millionen Euro;
5.
im Rahmen von Hilfsaktionen des Staates zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder diesen nach Art und Ausmaß gleichzusetzenden Ereignissen verursacht sind, bis zu einem Gesamthöchstbetrag von einhundertfünfzig Millionen Euro. 2Die in Satz 1 unter Nummern 1 bis 5 genannten Beträge sind gegenseitig deckungsfähig.
(2) 1Auf die in Absatz 1 genannten Gesamthöchstbeträge sind nur die jeweils geschuldeten Hauptsachebeträge, soweit sie von der Bürgschaft umfaßt sind, anzurechnen; nicht anzurechnen sind Bürgschaftsbeträge, soweit im Fall einer etwaigen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft der Anspruch des Freistaates Bayern auf Schadloshaltung durch Rückbürgschaft oder sonstige Zusage einer Ersatzleistung ausreichend gesichert ist. 2Die Anrechnung nach Satz 1 bleibt nach Erlöschen der Bürgschaft aufrechterhalten, soweit der Freistaat Bayern aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.