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Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 04.03.1980
§ 3
(1) Die Gemeinde ernennt die Wahlvorsteher für Wahlbezirke und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Wahlvorstände.
(2) Der Kreiswahlleiter ernennt die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter und beruft die Beisitzer der Briefwahlvorstände.
(3) Trifft der Kreiswahlleiter eine Anordnung nach § 1, so ernennt die Gemeinde oder die Kreisverwaltungsbehörde, bei mehreren Gemeinden die gemäß § 7 Nr. 3 der Bundeswahlordnung2) mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde die Wahlvorsteher zur Feststellung des Briefwahlergebnisses und deren Stellvertreter; gleiches gilt für die Berufung der Beisitzer der Briefwahlvorstände.

2) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 111–1–4