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BSVV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2001
§ 2
(1) 1Der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen obliegt unter Wahrung kultureller, denkmalpflegerischer sowie naturschutzrechtlicher Belange die Verwaltung und Betreuung des ihr zugewiesenen Staatsvermögens einschließlich der Seen sowie die zeitgemäße Präsentation des kulturellen Erbes. 2Das Gebot der Wirtschaftlichkeit ist dabei zu beachten.
(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen über die Benutzung der Grünanlagen und Grünflächen, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen und von der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwaltet werden (staatliche Parkanlagen), nach Art. 20 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wird auf die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen übertragen.