BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 24
Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen
(1) 1Die Berufsschulen wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit den Ausbildenden, den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertretern der jeweiligen Ausbildungsbetriebe vertrauensvoll zusammen. 2Mindestens für jedes Schulhalbjahr werden den Ausbildungsbetrieben auf Antrag über die Schülerinnen oder Schüler die Themenbereiche für die einzelnen Fächer übermittelt. 3Auf Einladung soll die Berufsschule Vertreter zu Versammlungen der örtlichen oder regionalen Gremien der Ausbildungsbetriebe entsenden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen und mit den Trägern überbetrieblicher Ausbildung entsprechend.
(2) Zuständige Stellen im Sinn dieser Schulordnung sind die nach Teil 3 Kapitel 1 BBiG zuständigen Stellen.