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BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 16
Durchführung der Abschlussprüfung
(1) An der Berufsschule findet keine Abschlussprüfung statt.
(2) 1Die Schülerinnen und Schüler des doppelqualifizierenden Bildungsgangs Berufsschule Plus legen am Ende des 3. Schuljahres die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab. 2Für die Zusatzprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR).