BSO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 30.08.2008
§ 15
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
(1) 1Schülerinnen und Schüler erhalten ein Jahreszeugnis, das die Befreiung von der Berufsschulpflicht bestätigt, wenn sie das Berufsvorbereitungsjahr regelmäßig besucht haben und in nicht mehr als zwei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn in nicht mehr als drei Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. 3Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben, wird auf Antrag eine Bescheinigung über die Schulbesuchstage ausgestellt, die bei regelmäßigem Schulbesuch nach pädagogischem Ermessen Bemerkungen mit Beobachtungen zum Sozialverhalten, zum Lern- und Arbeitsverhalten und zur individuellen Lernentwicklung enthalten können, die dem Übergang in das Berufsleben förderlich sind.
(2) 1Das Berufsvorbereitungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich gewährt wird. 2Notenausgleich kann gewährt werden, wenn in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde und in mindestens zwei Fächern die Note 3 erreicht wurde. 3Schülerinnen und Schüler, die nach den Inhalten der Stundentafel der Berufsorientierungsklasse der Mittelschule unterrichtet werden, können an der besonderen Leistungsfeststellung gemäß § 23 der Mittelschulordnung (MSO) teilnehmen. 4Die Berufsschule hat vor Beginn der besonderen Leistungsfeststellung den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern auf Antrag ein Notenblatt mit den Jahresfortgangsnoten in den Fächern, die nach § 25 Abs. 1 MSO mit in die besondere Leistungsfeststellung einfließen, auszustellen. 5Auf dem Notenblatt müssen die jeweiligen Lernbereiche des Berufsvorbereitungsjahres als Fächer der Berufsorientierungsklasse nach Maßgabe von Anlage 1 Nr. 3.1 ausgewiesen sein.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.