BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 14
Abschluss des Berufsgrundschuljahres
(1) 1Das Berufsgrundschuljahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern mindestens die Note 4 erzielt wurde oder wenn Notenausgleich zugebilligt wird. 2Notenausgleich kann zugebilligt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler im berufsfeldübergreifenden Bereich und im berufsfeldbezogenen Bereich jeweils in nicht mehr als einem Fach eine schlechtere Note als 4 erhalten und in mindestens einem Fach desselben Bereichs mindestens die Note 3 erzielt hat. 3Bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss des Berufsgrundschuljahres bleibt das Fach Sport außer Betracht. 4Die Entscheidung über die Zubilligung des Notenausgleichs trifft die Klassenkonferenz.
(2) Schülerinnen und Schüler, die das Berufsgrundschuljahr nicht erfolgreich abgeschlossen haben, können auf Antrag das Berufsgrundschuljahr einmal wiederholen, wenn nach dem Urteil der Lehrerkonferenz die Ursache des Misserfolgs nicht in mangelnder Eignung oder schuldhaftem Verhalten der Schülerin oder des Schülers gelegen ist.