BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 13
Zeugnisse
(1) 1Zum Abschluss eines Schuljahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Jahreszeugnis, das am letzten Unterrichtstag der Klasse im Schuljahr ausgestellt und an diesem Tag ausgehändigt wird, sofern die Schulleitung keinen späteren Termin für die Zeugnisaushändigung bestimmt. 2Im doppelqualifizierenden Bildungsgang Duale Berufsausbildung und Fachhochschulreife erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 2 und 3/1 Zeugnisse über die jeweils erbrachten Leistungen. 3Bei regelmäßigem Besuch der Berufsintegrationsvorklasse erhalten die Schülerinnen und Schüler zum Abschluss des Schuljahres eine Bescheinigung des Leistungsstandes.
(2) 1Bei erfolgreich abgeschlossener Vollzeitbeschulung wird für Schülerinnen und Schüler, die bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule nachweisen, folgender Vermerk in das Jahreszeugnis eingetragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“ 2Im Jahreszeugnis des Berufsgrundschuljahres wird eine Bemerkung entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) eingetragen. 3Bei Vollzeitbeschulung wird am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar (Ende des ersten Schulhalbjahres) ein Zwischenzeugnis ausgegeben. 4In den Berufsintegrationsvorklassen wird das Zwischenzeugnis durch ein Lernentwicklungsgespräch ersetzt. 5Das Beiblatt Leistungsausprägung ist Teil der Bescheinigung des Leistungsstandes der Berufsintegrationsvorklasse sowie der Zwischen- und der Jahreszeugnisse der Berufsintegrationsklasse sowie des Berufsvorbereitungsjahres.
(3) 1Schülerinnen und Schüler, die die Berufsschule mit Erfolg abgeschlossen haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, wer die Berufsschule ohne Erfolg abgeschlossen hat, erhält ein Entlassungszeugnis. 2Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Schülerinnen und Schüler, die
1.
vor Erreichen der letzten Jahrgangsstufe zum Schuljahresende austreten, erhalten ein Jahreszeugnis, in dem der rechtliche Grund des Austritts vermerkt ist;
2.
während des Schuljahres austreten, ohne in eine andere Schule überzutreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen; die Bescheinigung stellt ferner den rechtlichen Grund des Austritts fest;
3.
während des Schuljahres an eine außerbayerische Schule übertreten, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den bisherigen Schulbesuch und über die bis zum Austritt erzielten Leistungen;
4.
vorzeitig zur Prüfung im Berufsausbildungsverhältnis zugelassen werden wollen, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die im laufenden Schuljahr erzielten Leistungen;
5.
das Abschlussjahr der Berufsschule freiwillig wiederholen, erhalten auf Antrag ein Abschlusszeugnis.
(5) 1In das Zwischen- und in das Jahreszeugnis soll eine Bemerkung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG aufgenommen werden; dies gilt nach Maßgabe näherer Regelungen des Staatsministeriums auch für die Teilnahme an Projekten. 2Abschlusszeugnisse, Entlassungszeugnisse sowie Zwischenzeugnisse und Jahreszeugnisse des Berufsgrundschuljahres, des Berufsvorbereitungsjahres sowie der Berufsintegrationsklasse und die Bescheinigungen der Berufsintegrationsvorklasse dürfen keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. 3Gegen die Schülerin oder den Schüler verhängte Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt; in Abschlusszeugnissen unterbleibt die Erwähnung.
(6) 1Auf Grund der während des Schuljahres erbrachten Leistungen setzt die im betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft im Einvernehmen mit der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter in jedem Unterrichtsfach die Zeugnisnote fest; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Die Zeugnisnote eines Fachs wird auf Grund der Einzelnoten für die Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. 3Hat die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen in einem Fach keine oder für eine Notenbildung nicht ausreichende Leistungsnachweise erbracht, erhält sie oder er anstelle einer Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis: „Entfällt mangels Leistungsnachweises.“ 4Die Teilnahme am Unterricht in Wahlfächern wird im Zeugnis durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bewertung bestätigt. 5Im Wahlfach Englisch, in dem zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses Leistungsnachweise nach § 12 erhoben wurden, wird eine Note erteilt; auf Antrag der Schülerin oder des Schülers wird sie nicht in das Zeugnis aufgenommen. 6Bei Schülerinnen und Schülern mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf kann bei entsprechender Empfehlung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst insbesondere im Berufsvorbereitungsjahr die Festsetzung von Noten durch eine verbale Beschreibung ersetzt werden.
(7) 1Die Zeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen und den Ausweis der Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten. 2Über besondere Leistungen in Schule und Ausbildung kann die Schule ein Zertifikat erstellen.