BSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 30.08.2008
§ 10
Unterrichtszeit
(1) 1Der Pflichtunterricht darf an einem Tag neun Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 2Bei einem Pflichtunterricht von neun Unterrichtsstunden in der Woche wird der Unterricht an einem Tag erteilt; aus organisatorischen Gründen kann der Unterricht auf Antrag einer Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden auf zwei Tage verteilt werden. 3Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen, der nach der Stundentafel mehr als neun Unterrichtsstunden in der Woche umfasst, sind die den neunstündigen Unterrichtstag überschreitenden Stunden grundsätzlich wochenübergreifend zu Unterrichtstagen mit mindestens acht Stunden Unterricht zusammenzufassen. 4Mit Zustimmung der Mehrheit der Ausbildungsbetriebe unter Berücksichtigung der Zahl der Auszubildenden kann eine andere Verteilung erfolgen.
(2) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, im Benehmen mit der zuständigen Stelle vorübergehend eine vom wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.
(3) 1Bei Blockunterricht beträgt die Wochenstundenzahl 39 Unterrichtsstunden. 2Fällt für die gesamte Klasse Sportunterricht aus organisatorischen Gründen aus, beträgt die Wochenstundenzahl 37 Unterrichtsstunden.
(4) 1Zusatzunterricht im doppelqualifizierenden Bildungsgang Berufsschule Plus muss außerhalb des regulären Berufsschulunterrichts und der Arbeitszeit der Ausbildungsbetriebe abgehalten werden. 2Er kann ebenso wie Wahl- und Förderunterricht nach § 8 am Samstag angeboten werden.
(5) 1In Abschlussklassen endet der Unterricht grundsätzlich mit Beginn der Berufsabschlussprüfung, bei gestreckten Prüfungen mit Beginn des zweiten Teils der Berufsabschlussprüfung. 2Im Benehmen mit der zuständigen Stelle kann die Schule für Fachklassen bzw. Fachklassen-Gruppen die Fortsetzung des Unterrichts längstens bis zum Beginn der mündlichen Berufsabschlussprüfung anordnen. 3Soweit bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts nach den Sätzen 1 und 2 der zwischen Unterrichtsende und Schuljahresschluss stundenplanmäßig anfallende Unterricht aus organisatorischen Gründen nicht abgehalten werden kann, werden Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des Schuljahres vom Unterricht beurlaubt. 4Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen, deren Unterricht zum Schulhalbjahr endet.