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Text gilt ab: 01.04.2009
Fassung: 01.10.1971
§ 1
(1) Über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Bayern und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die nächsthöhere Behörde.
(2) 1Ist die nächsthöhere Behörde eine oberste Dienstbehörde, so entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde). 2Das gleiche gilt, wenn die Ausgangsbehörde eine oberste Dienstbehörde ist.