BayBO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.08.2007
Abschnitt IV Bauaufsichtliche Maßnahmen
Art. 74 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Art. 75 Einstellung von Arbeiten
Art. 76 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung