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BayBO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.08.2007
Art. 74
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
Sind Bauprodukte entgegen Art. 21 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.