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BayBO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 14.08.2007
Art. 17
Verwendbarkeitsnachweise
Die in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen sind für Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nicht nur eine untergeordnete Bedeutung haben, durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall (Verwendbarkeitsnachweise) nachzuweisen, wenn
1.
es keine Technische Baubestimmung oder allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
2.
das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung in Bezug auf die Leistung von Bauprodukten wesentlich abweicht oder
3.
eine Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 es vorsieht.