BayBGG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.07.2003

Abschnitt 4 Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung; Landesbehindertenrat

Art. 18 Der oder die Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 19 Beauftragte auf kommunalen Ebenen für die Belange von Menschen mit Behinderung
Art. 20 Landesbehindertenrat, Verordnungsermächtigung