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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008

Teil 7 Besondere Vorschriften für die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Art. 135 Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten
Art. 136 Zuständigkeiten bei nichtstaatlichen Dienstherren
Art. 137 Oberste Aufsichtsbehörde