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Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008

Unterabschnitt 3 Einstweiliger Ruhestand

Art. 68 Auflösung oder Umbildung von Behörden
Art. 69 Auflösung oder Umbildung von Körperschaften
Art. 70 Beginn des einstweiligen Ruhestands