BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008

Abschnitt 2 Begründung des Beamtenverhältnisses

Art. 22 (aufgehoben)
Art. 23 Altersgrenze für die Berufung
Art. 24 Erlöschen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn
Art. 25 Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit