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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 54
Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen
(1) Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 und 2 und des Art. 52 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen.
(2) In den Fällen des Art. 51 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4.