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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 132
Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen
1Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. 2Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.