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BayBG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.07.2008
Art. 131
Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz
Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt Art. 129 entsprechend.