BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008

Sechster Teil Prüfungen

Abschnitt I Abschlussprüfung, pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Musik(vgl. Art. 54 BayEUG) (§§ 28–40)
Abschnitt II Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber (§§ 41–43)