BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008

Abschnitt II Vorrücken und Wiederholen

§ 23 Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)
§ 24 Freiwilliges Wiederholen
§ 25 Verbot des Wiederholens