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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 9
Stundentafel
(1) 1Für die Berufsfachschule für Musik gilt die Stundentafel nach Anlage 1. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen über die Dauer eines Schuljahres hinaus genehmigen.
(2) Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Verblockungen des Unterrichts in einzelnen Fächern oder eine Zusammenfassung einzelner Fächer im Rahmen der Gesamtstunden der betroffenen Fächer im Schuljahr.