Inhalt

BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 2
Aufgaben, Fachrichtungen
(1) 1Die Berufsfachschule für Musik vermittelt eine Ausbildung, die vornehmlich zur Übernahme verantwortlicher Aufgaben im Bereich der Laienmusik und der nebenberuflichen Kirchenmusik befähigt. 2Die Ausbildung dient gleichzeitig der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung zur Aufnahme an einer Hochschule für Musik.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die Fachrichtungen „Klassik“, „Kirchenmusik“, „Rock, Pop, Jazz“, „Musical“ und „Volksmusik“.
(3) Die Berufsfachschule für Musik kann außerdem eine pädagogische Zusatzqualifikation, die zur Unterrichtserteilung in der Unter- und Mittelstufe an Musik- und Singschulen im absolvierten Hauptfach befähigt (Pädagogisches Aufbaujahr), sowie eine vertiefte künstlerische Ausbildung (Künstlerisches Aufbaujahr) anbieten; das jeweilige Aufbaujahr findet als drittes Schuljahr statt.
(4) Durch den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Musik wird das Bildungsziel der Berufsschule erreicht.
(5) 1Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie kann in drei- bis höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.