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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
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Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern
(HföD-Gesetz – HföDG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003
(GVBl. S. 818)
BayRS 2030-1-3-F

Vollzitat nach RedR: HföD-Gesetz (HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 10 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist
Art. 1
Errichtung und Aufgabe
(1) Zur Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht eine Fachhochschule mit der Bezeichnung „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ (HföD) mit Sitz in München.
(2) 1Die HföD vermittelt den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse eine auf die Aufgaben der Verwaltung und der Rechtspflege bezogene Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. 2Sie hat die Aufgabe, die Fähigkeit der Studierenden zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu entwickeln.
(3) 1Der HföD obliegt nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften auf der Bildungsebene der Fachhochschulen die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
1.
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen:
a)
fachlicher Schwerpunkt Steuer,
b)
fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst,
c)
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz,
d)
fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung,
2.
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft:
a)
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen,
b)
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen,
3.
in der Fachlaufbahn Justiz:
a)
Rechtspfleger,
b)
Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
4.
in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
5.
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.
2Der HföD kann durch das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) die Ausbildung zu weiteren Fachlaufbahnen, fachlichen Schwerpunkten oder in weiteren Studiengängen übertragen werden. 3Im Rahmen der Aufgaben der HföD kann anwendungsorientierte Forschung betrieben werden.
(4) 1Der HföD kann als weitere Bildungsaufgabe die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung übertragen werden. 2Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den für die jeweiligen Fachlaufbahnen und, soweit gebildet, fachlichen Schwerpunkten oder Ausbildungen geltenden Bestimmungen.
(5) 1Darüber hinaus obliegt der HföD die fachübergreifende Fortbildung der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie der Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind. 2Daneben können die Fachbereiche durch das jeweils nach Art. 2 Abs. 2 zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auch mit fachbezogener Fortbildung beauftragt werden. 3Die Aufgaben sonstiger Fortbildungsträger bleiben unberührt.
(6) Der HföD können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weitere Bildungsaufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen werden.
(7) Die HföD ist den staatlichen Fachhochschulen gleichwertig.
Art. 2
Aufsicht
1Die HföD ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. 2Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums. 3Die Aufsicht über die Fachbereiche wird im Einvernehmen mit demjenigen Staatsministerium, das für die jeweilige in Art. 1 Abs. 3 genannte Ausbildung fachlich im Schwerpunkt zuständig ist, ausgeübt.
Art. 3
Finanzierung, Verordnungsermächtigung
(1) Der Freistaat Bayern ist Träger der HföD und stellt ihr nach Maßgabe des Staatshaushalts die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2) 1Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene an der HföD ausbilden, tragen sie die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung der HföD anteilig nach der Zahl der Studierenden. 2Gleiches gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese den Aufwand für Beamte des Freistaates Bayern tragen. 3Bei Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10 000 Einwohnern trägt die Hälfte der Kosten im Sinn des Satzes 1 der Freistaat Bayern. 4Die Kosten werden pauschal abgerechnet.
(3) 1Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, an der HföD ausbilden, tragen sie die Kosten anteilig nach der Zahl der Studierenden. 2Die Kosten werden pauschal abgerechnet.
(4) 1Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihre Beamten an der HföD fortbilden, tragen sie die anfallenden Kosten. 2Die Kosten werden pauschal abgerechnet.
(5) 1Das Nähere zu den Abs. 2 bis 4 regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung. 2 Art. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 4
Satzungsrecht
1Die HföD beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rats nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung. 2Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rats. 3Die Satzung und deren Änderung genehmigt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
Art. 5
Organe
(1) Organe der HföD sind
1.
der Rat;
2.
der Präsident;
3.
die Fachbereichskonferenzen;
4.
die Fachbereichsleiter.
(2) 1Der Rat und die Fachbereichskonferenzen können sich Geschäftsordnungen geben. 2Die Geschäftsordnung des Rats bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. 3Die Geschäftsordnungen der Fachbereichskonferenzen bedürfen jeweils der Genehmigung des nach Art. 2 Satz 3 zuständigen Staatsministeriums.
(3) 1 Art. 89 bis 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung der HföD.
Art. 6
Präsident
(1) 1Die HföD wird von einem Präsidenten geleitet. 2Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter angehört. 3Der Präsident wird durch die Staatsregierung zunächst zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes) ernannt. 4Es gilt Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(2) 1Der Präsident leitet und vertritt die HföD. 2Er führt die Geschäfte der HföD, überwacht den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und ist insbesondere für die Sicherung der Qualität der Aus- und Fortbildung verantwortlich. 3Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der HföD. 4Für die Zeit des Fachstudiums an der HföD ist der Präsident auch Disziplinarbehörde im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(3) 1Der Präsident ist zu den Sitzungen der Fachbereichskonferenzen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 2Er hat das Recht, sich über deren Arbeit zu unterrichten und ist von ihren Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Präsident nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 wahr.
Art. 6a
Vertretung des Präsidenten
(1) 1Der ständige Vertreter des Präsidenten wird durch das Staatsministerium ernannt und bestellt. 2Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
(2) 1Der ständige Vertreter unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. 2Der Präsident kann dem ständigen Vertreter bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 7
Zusammensetzung des Rats
(1) Dem Rat gehören an
1.
der Präsident als Vorsitzender;
2.
die übrigen Fachbereichsleiter;
3.
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;
4.
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;
5.
drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;
6.
drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;
7.
ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.
(2) 1Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.
Art. 8
Aufgaben des Rats
(1) Der Rat beschließt
1.
die Satzung der HföD;
2.
die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
3.
Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
4.
Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.
(2) 1Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. 2Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.
Art. 9
Errichtung und Aufgaben der Fachbereiche
(1) 1Die HföD gliedert sich in folgende Fachbereiche:
1.
Allgemeine Innere Verwaltung
2.
Polizei
3.
Rechtspflege
4.
Archiv- und Bibliothekswesen
5.
Finanzwesen
6.
Sozialverwaltung.
2Die Fachbereiche können jeweils verschiedene Fachrichtungen führen, die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium festgelegt werden.
(2) 1Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtungen die Aufgaben der HföD, soweit auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften oder durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Ihnen obliegt insbesondere
1.
die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
2.
die Aufstellung eines Planes der Lehrveranstaltungen für jeweils einen Ausbildungsabschnitt einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
3.
die Verantwortung für die Durchführung der Lehrveranstaltungen und für eine wirksame Studienberatung;
4.
die Sorge für die Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
3Die Aufstellung des Studienplans (Satz 2 Nr. 1) bedarf der Zustimmung des nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.
Art. 10
Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz
(1) 1Der Fachbereichskonferenz gehören an
1.
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender;
2.
der Stellvertreter;
3.
zwei von dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestimmte Vertreter;
4.
zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs;
5.
zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereichs.
2Der Fachbereichskonferenz für den Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung gehören ferner zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam bestimmt werden.
(2) 1Für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 2Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs gewählt. 3Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden von den Studierenden des Fachbereichs gewählt. 4Für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam Stellvertreter bestimmt. 5Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 bestimmt die Satzung.
Art. 11
Aufgaben der Fachbereichskonferenz
(1) Die Fachbereichskonferenz berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs.
(2) 1Die Fachbereichskonferenz äußert sich gutachtlich zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen. 2Sie ist zu beteiligen
1.
bei der Vorbereitung von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu maßgebenden Verwaltungsvorschriften;
2.
bei der Aufstellung der Studienpläne;
3.
bei der Aufstellung des Plans der Lehrveranstaltungen einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
4.
bei der Studienberatung und in grundsätzlichen Fragen der Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
Art. 12
Fachbereichsleiter
(1) 1Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestellt. 2Voraussetzung für die Bestellung zum Fachbereichsleiter und zu dessen Stellvertreter sind einschlägige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung, die in der Regel durch haupt- oder nebenamtliche Lehraufträge nachgewiesen werden.
(2) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.
Art. 13
(aufgehoben)
Art. 14
Lehrpersonen, Verordnungsermächtigung
(1) Die Lehraufgaben der HföD werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrpersonen erfüllt.
(2) 1Als hauptamtliche Lehrperson kann an der HföD lehren, wer
1.
ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
2.
über entsprechende zeitgerechte Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren verfügt und
3.
die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt.
2Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise als hauptamtliche Lehrperson auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) 1Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch Lehrbeauftragte betraut werden. 2Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der HföD entsprechen.
(4) 1Die Stellen für die hauptamtlichen Lehrpersonen sind grundsätzlich auszuschreiben. 2Eine öffentliche Ausschreibung soll nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
(5) 1Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. 2Der Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrpersonen wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.
Art. 15
Evaluation
(1) 1Die HföD verfolgt das Ziel, die Qualität der Aus- und Fortbildung zu sichern und zu verbessern, und entwickelt hierzu ein System. 2Dabei soll die Aus- und Fortbildung regelmäßig evaluiert werden. 3Der Fachbereichsleiter ist für die Durchführung der Evaluation der Aus- und Fortbildung an seinem Fachbereich verantwortlich und stellt die Wahl des Evaluationsbeauftragten sicher. 4Zu diesem Zweck kann die HföD die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung anonym befragen und die gewonnenen Daten verwenden. 5Die personenbezogenen Daten dürfen nur dem jeweiligen Dozenten, dem zuständigen Evaluationsbeauftragten oder Fortbildungsverantwortlichen sowie bei Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 14 Abs. 3 auch der für die Auswahl der Lehrbeauftragten zuständigen Person bekannt gegeben und für die Evaluation verwendet werden; sie sind spätestens drei Jahre nach der Befragung zu löschen. 6Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig. 7Die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung sind zur Mitwirkung verpflichtet; die jeweiligen Dienstherren sowie die jeweils nach Art. 2 Abs. 3 zuständigen Staatsministerien sind zu beteiligen.
(2) Das Weitere wird durch Satzung gemäß Art. 4 geregelt.
Art. 16
Vorbildungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für das Studium an der HföD ist die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bleiben unberührt.
Art. 17
Studium
(1) 1An der HföD studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. 2Andere öffentliche Bedienstete werden auf Antrag der Dienstherren zugelassen, wenn für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist.
(2) Das Studium an der HföD regeln die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Art. 18
Verleihung akademischer Grade, Verordnungsermächtigung
(1) Die HföD verleiht an Absolventen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, einen der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt bzw. der Ausbildung entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“ als akademischen Grad.
(2) Schreibt die maßgebliche Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen modularen Aufbau der Qualifikationsprüfung vor, ist, statt des Diplomgrads nach Abs. 1, ein entsprechender Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad als akademischer Grad zu verleihen.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens und die akademischen Grade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Art. 19
Masterstudiengänge, Verordnungsermächtigung
(1) 1Zur Erprobung können weiterbildende Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Mastergrad führen. 2Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Mastergrade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Art. 20
Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Der HföD wird als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes) übertragen. 2Inhalt und Umfang der Ausbildungsqualifizierung richten sich nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
(2) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten sind berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen der HföD zu besuchen. 2Bei der Bildung der Organe der HföD besitzen sie dieselben Rechte wie die Studierenden.
(3) Beamte, die nach Abs. 1 ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die HföD die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung.
Art. 21
(aufgehoben)
Art. 22
(aufgehoben)
Art. 23
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
1Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium an der HföD und zur abschließenden Prüfung gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen. 2 Art. 3 Abs. 2, 3 und 4, Art. 18 und 22 gelten entsprechend.
Art. 24
Bildungseinrichtungen des Bundes
1Bildungseinrichtungen des Bundes auf der Ebene der Fachhochschulen, die ausschließlich der Ausbildung in den Fällen des § 17 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes dienen, können auf Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Befugnisse staatlicher Hochschulen verliehen werden. 2 Teil 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 108 BayHIG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen.
Art. 25
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 19741 in Kraft.

1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 8. August 1974 (GVBl S. 387). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.