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HföDG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 09.10.2003
Art. 20
Ausbildungsqualifizierung
(1) 1Der HföD wird als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes) übertragen. 2Inhalt und Umfang der Ausbildungsqualifizierung richten sich nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
(2) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten sind berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen der HföD zu besuchen. 2Bei der Bildung der Organe der HföD besitzen sie dieselben Rechte wie die Studierenden.
(3) Beamte, die nach Abs. 1 ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die HföD die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung.