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Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 24.07.2007
§ 16
Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen
Zuständige Stelle im Sinn des § 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.