BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 8
Feste Arbeitszeit
(1) 1Abweichend von § 7 kann die feste Arbeitszeit angeordnet werden; in staatlichen Verwaltungen jedoch nur dann, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. 2Der Dienststellenleiter legt die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest. 3Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich 9 Stunden nicht überschreiten. 4In den staatlichen Verwaltungen muß der Dienst spätestens um 8.30 Uhr beginnen und darf von Montag bis Donnerstag nicht vor 16.00 Uhr, am Freitag nicht vor 14.00 Uhr enden. 5Oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden können bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen Abweichungen von den Sätzen 3 und 4 zulassen.
(2) 1Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten. 2Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten; die Pause kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. 3Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.