BayAzV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 25.07.1995
§ 11
Arbeitszeit für jugendliche Beamte und Dienstanfänger
(1) Die Arbeitszeit für Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamte) darf täglich 8½ Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird.
(3) 1Jugendliche Beamte dürfen nur an fünf Tagen in der Woche und nur in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr beschäftigt werden. 2An Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen sie nicht beschäftigt werden.
(4) 1Die Pausen müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt 60 Minuten betragen. 2Jede Ruhepause ist auf mindestens 15 Minuten festzusetzen. 3Länger als 4½Stunden dürfen jugendliche Beamte nicht ohne Pause beschäftigt werden.
(5) Die Schichtzeit, bestehend aus Arbeitszeit und Ruhepausen, darf täglich 10 Stunden nicht überschreiten.
(6) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist jugendlichen Beamten eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.
(7) 1Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die Beschäftigung jugendlicher Beamter mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. 2Im übrigen können oberste Dienstbehörden und von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern; dies gilt auch im Rahmen der Ausbildung von jugendlichen Beamten an Bildungsstätten für die Beamtenausbildung. 3Die Ausnahmen sind zu befristen.
(8) Ausnahmeregelungen für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bleiben unberührt.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Dienstanfänger unter 18 Jahren entsprechend.