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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 14.09.2011
§ 6
Beratender Ausschuss
(1) Beim Staatsministerium wird ein Beratender Ausschuss für das gesonderte Auswahlverfahren gebildet, der die Geschäftsstelle bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt und bei der Fortentwicklung und Evaluierung mitwirkt.
(2) Der Beratende Ausschuss besteht aus
1.
einem Mitglied, das dem Staatsministerium angehört und den Vorsitz führt,
2.
einem Mitglied der Geschäftsstelle sowie
3.
fünf Mitgliedern aus den Behörden und Gerichten des Geschäftsbereichs.
(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden von den Behörden und den Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte vorgeschlagen.
(4) 1Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.