Inhalt
§ 13
Wiederholungsmöglichkeit; Geltungsdauer des Ergebnisses
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen.
(2) Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens hat nur für das jeweilige Einstellungsjahr Geltung; Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.