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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 14.09.2011
§ 13
Wiederholungsmöglichkeit; Geltungsdauer des Ergebnisses
(1) Die Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 erfüllen.
(2) Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens hat nur für das jeweilige Einstellungsjahr Geltung; Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.