Inhalt

AuslGrV
Text gilt ab: 01.07.2006
Fassung: 04.04.1989
§ 5
Abweichende Zuständigkeit
Das Verfahren nach § 3 führt die Georg-Simon-Ohm-Fachhochschule Nürnberg als staatliche Aufgabe durch, soweit Bewertungsmaßstab die auf Grund abgeschlossener deutscher Fachhochschulstudiengänge verliehenen akademischen Grade sind.