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AuslGrV
Text gilt ab: 01.07.2006
Fassung: 04.04.1989
§ 4
Ausschluss der Einzelgenehmigung
Eine Genehmigung im Einzelfall nach Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG wird nicht erteilt, soweit die Führung eines ausländischen Grades oder Titels allgemein zugelassen ist.