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AuslGrV
Text gilt ab: 01.07.2006
Fassung: 04.04.1989
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn des Art. 105 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind
1.
ausländische akademische Grade
a)
Bezeichnungen, die Absolventen ausländischer Hochschulen auf Grund einer Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung verliehen oder durch gesetzliche Regelung zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates akademische Grade sind, sowie
b)
Grade, die von ausländischen Hochschulen ehrenhalber verliehen werden,
2.
entsprechende ausländische staatliche Grade oder Titel
Bezeichnungen, die auf Grund einer Prüfung, die ein ausländisches Hochschulstudium abschließt, von einer staatlichen Stelle verliehen oder gesetzlich zuerkannt werden und nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates keine akademischen Grade sind.