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AVArt.53LKrO
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 17.12.1956
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Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern
(AVArt.53LKrO)
Vom 17. Dezember 1956
(BayRS II S. 369)
BayRS 2020-3-1-1-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (AVArt.53LKrO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-3-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist
Auf Grund von Art. 109 der Landkreisordnung (LKrO)1 und Art. 242 des Finanzausgleichsgesetzes3 wird folgendes verordnet:

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
2 [Amtl. Anm.:] Nunmehr Art. 23 FAG, BayRS 605-1-F
3 [Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F
§ 1
Staatliche Aufgaben
(1) Staatliche Aufgaben im Sinn des Art. 53 Abs. 2 LKrO1 sind die Verwaltungsaufgaben, die dem Landratsamt als Staatsbehörde nach den jeweils bestehenden Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Zu den staatlichen Aufgaben im Sinn des Absatzes 1 zählen auch die dem Landratsamt als Versicherungsamt (§§ 92 bis 93 SGB IV) für das Gebiet der unteren Verwaltungsbehörde obliegenden Aufgaben.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
§ 2
Einrichtungen, Verwaltungsaufwand
1Die von den Landkreisen nach Art. 53 Abs. 2 LKrO1 zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen entsprechen dem Verwaltungsaufwand für die Erledigung der Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde. 2Unter Verwaltungsaufwand sind die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten (Personalaufwand und Sachaufwand) zu verstehen.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
§ 3
Umfang des Verwaltungsaufwands
(1) Der Umfang des Verwaltungsaufwands bestimmt sich nach den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung.
(2) 1Die Verpflichtung der Landkreise zur Leistung des Verwaltungsaufwands tritt nicht ein, soweit der Staat den Verwaltungsaufwand für die Erledigung staatlicher Aufgaben des Landratsamts nach den Vorschriften der Landkreisordnung1 oder nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften selbst trägt. 2Dies trifft insbesondere zu für
1.
den Personalaufwand der nach Art. 37 Abs. 3 LKrO dem Landratsamt zugeteilten Staatsbeamten,
2.
den Aufwand zur Befriedigung von Haftungsansprüchen gegen den Staat nach Art. 35 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 5 LKrO.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I
§ 4
Personalaufwand
Zum Personalaufwand (§ 2) zählen
1.
die Dienstbezüge der Beamten, die Vergütungen der Angestellten und die Löhne der Arbeiter,
2.
die Unterhaltszuschüsse und Unterhaltsbeihilfen,
3.
Unterstützungen und Beihilfen,
4.
Beschäftigungsvergütungen und Trennungsentschädigungen,
5.
Ausgaben für Unfallfürsorge,
6.
Kosten der Nachversicherung bei Ausscheiden ohne Ruhegehalt,
7.
Abfindung und Übergangsgelder,
8.
Ruhegehälter,
9.
Witwen- und Waisengelder,
10.
die Kosten der Aus- und Fortbildung,
11.
die Kosten von dienstlich angeordneten Vorstellungsreisen und
12.
Umzugskostenvergütungen, Umzugskostenbeihilfen und Reisekostenvergütungen bei Versetzung und Abordnung.
§ 5
Sachaufwand
Der Sachaufwand (§ 2) umfaßt alle sonstigen Ausgaben, soweit sie nicht zum Personalaufwand im Sinn des § 4 zählen, insbesondere
1.
die Bereitstellung der Diensträume und der üblichen Nebenräume in einem jederzeit benutzungsfähigen Zustand,
2.
die Beschaffung, Unterhaltung und Ergänzung der Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
3.
die Kosten für Geschäftsbedürfnisse (Vordrucke und Formulare, Schreib- und Zeichenbedarf, Druck- und Buchbinderarbeiten, Kranzspenden und Kosten für Nachrufe),
4.
die Kosten von Bekanntmachungen,
5.
die Kosten für den Büchereibedarf,
6.
Post- und Fernmeldegebühren, einschließlich der Kosten für Fernmeldeanlagen, Rundfunkgebühren,
7.
die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstfahrzeuge,
8.
Reisekostenvergütungen, Fahrgelder und Frachtkosten,
9.
Gebühren und Auslagen für Sachverständige und Gutachter,
10.
Gerichts- und ähnliche Kosten, soweit sie anläßlich der Erledigung staatlicher Aufgaben beim Landratsamt selbst anfallen,
11.
die Erstattung von Verwaltungskosten und Kosten der Amtshilfe,
12.
die Kosten des Verwaltungszwangs und der Ersatzvornahme,
13.
Zuschüsse zur Gemeinschaftsküche,
14.
Verlustentschädigungen.
§ 6
Ersatz des Verwaltungsaufwands
1Für die Erledigung der staatlichen Aufgaben erhalten die Landkreise Ersatz nach dem Finanzausgleichsgesetz1. 2Durch Kostenermittlungen, die in der Regel alle drei Jahre durchgeführt werden, wird festgestellt, ob und inwieweit die Höhe des Ersatzbetrags zu ändern ist.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 605-1-F
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 14. Februar 1952 in Kraft1.
(2) (gegenstandslos)

1 [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 17. Dezember 1956 (Nr. 30 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 24. Dezember 1956, S. 385)
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