Inhalt

AVArt.53LKrO
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 17.12.1956
§ 5
Sachaufwand
Der Sachaufwand (§ 2) umfaßt alle sonstigen Ausgaben, soweit sie nicht zum Personalaufwand im Sinn des § 4 zählen, insbesondere
1.
die Bereitstellung der Diensträume und der üblichen Nebenräume in einem jederzeit benutzungsfähigen Zustand,
2.
die Beschaffung, Unterhaltung und Ergänzung der Geräte, Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
3.
die Kosten für Geschäftsbedürfnisse (Vordrucke und Formulare, Schreib- und Zeichenbedarf, Druck- und Buchbinderarbeiten, Kranzspenden und Kosten für Nachrufe),
4.
die Kosten von Bekanntmachungen,
5.
die Kosten für den Büchereibedarf,
6.
Post- und Fernmeldegebühren, einschließlich der Kosten für Fernmeldeanlagen, Rundfunkgebühren,
7.
die Beschaffung und Unterhaltung der Dienstfahrzeuge,
8.
Reisekostenvergütungen, Fahrgelder und Frachtkosten,
9.
Gebühren und Auslagen für Sachverständige und Gutachter,
10.
Gerichts- und ähnliche Kosten, soweit sie anläßlich der Erledigung staatlicher Aufgaben beim Landratsamt selbst anfallen,
11.
die Erstattung von Verwaltungskosten und Kosten der Amtshilfe,
12.
die Kosten des Verwaltungszwangs und der Ersatzvornahme,
13.
Zuschüsse zur Gemeinschaftsküche,
14.
Verlustentschädigungen.