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AVArt.53LKrO
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 17.12.1956
§ 2
Einrichtungen, Verwaltungsaufwand
1Die von den Landkreisen nach Art. 53 Abs. 2 LKrO1 zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen entsprechen dem Verwaltungsaufwand für die Erledigung der Aufgaben des Landratsamts als Staatsbehörde. 2Unter Verwaltungsaufwand sind die persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten (Personalaufwand und Sachaufwand) zu verstehen.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2020-3-1-I