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AugStG
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 31.07.2018
Art. 8
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Stiftungsvorstands.