AugStG
Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 31.07.2018
Art. 3
Stiftungsvermögen, Zuschüsse
(1) 1Die Stiftung nutzt die im Eigentum der Stadt Augsburg stehenden Grundstücke in der Gemarkung Augsburg, Flur-Nr. 1171 (Kennedy-Platz 1) und Flur-Nr. 1471 (Kasernstraße 4, 6, 8; Ottmarsgäßchen 7) nebst Zubehör, solange und soweit sie diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. 2Die mit dem Grundstück verbundenen Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (BetrKV) trägt die Stiftung.
(2) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Stiftung vom Freistaat Bayern und der Stadt Augsburg nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne gleich hohe Zuschüsse. 2Diese Zuschüsse dienen dazu, die mit dem Betrieb des Staatstheaters Augsburg verbundenen, durch Betriebserträge, Erträge des Stiftungsvermögens oder sonstige Zuwendungen nicht gedeckten Sach- und Personalaufwendungen einschließlich des Bauunterhalts und kleiner Baumaßnahmen abzudecken. 3Darüber hinausgehende bauliche Investitionen trägt die Stadt Augsburg als Eigentümerin der Immobilien. 4Sie erhält für betrieblich notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalsanierungsmaßnahmen (große Baumaßnahmen) eine Förderung nach Maßgabe von Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Zustiftungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig.