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Text gilt ab: 01.07.2017
Fassung: 29.07.2010
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Anlage
Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden

Teil 1

Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden

Abschnitt 1

Amtsgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
1
AR
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,





a)
soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen
10 Jahre



b)
soweit sie Schutzschriften betreffen
1 Jahr




c)
alle übrigen
2 Jahre


2
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen




a)
Namen- und Unternehmenverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen öffentlichen Registern
dauernd aufzubewahren




b)
soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind
dauernd aufzubewahren




c)
alle übrigen
keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
3
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.
2 Jahre


4
Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
20 Jahre

Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
12
B
Mahnsachen


Register und Hüllen in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.
Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Buchst. b) vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.
Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c) gilt.


Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung gespeichert werden (Bestandsdateien).
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.
Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.
a)
Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
30 Jahre
Bei nicht maschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Kennziffer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b) genannten Frist ausgesondert werden können.


Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinn einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.
Sofern die nach Kennziffer 27aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.


b)
Akten und Datenbestände in übrigen Fällen
2 Jahre
c)
Erfassungsbelege und Bewegungsdateien
3 Monate

Die Behördenleitung kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.

d)
Workdateien
keine
13
C
Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen



a)
Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Art. 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 – BGBl. I S. 1243 –
70 Jahre

b)
bis zum 30.06.1998:
alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen
30 Jahre
Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c Zivilprozessordnung), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Kennziffer 13c) und d))
Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
c)
bis zum 30.06.1998:
Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu b)
70 Jahre
wie zu Kennziffer 13b)
d)
bis zum 30.06.1998:
Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c Zivilprozessordnung), aus den Akten zu b)
70 Jahre
wie zu Kennziffer 13b)
e)
Aufgebotsverfahren
10 Jahre
Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel
Aufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 84b)
f)
alle übrigen Akten
5 Jahre
Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

18
H
a)
Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln
10 Jahre
Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel usw.
Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 116
b)
Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
5 Jahre
Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

19
Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 Zivilprozessordnung a.F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a Zivilprozessordnung niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz
30 Jahre

20
J
a)
Akten über das Verteilungsverfahren
2 Jahre
Verteilungspläne (siehe Kennziffer 20b))

b)
Verteilungspläne
30 Jahre


21
K
a)
Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist
2 Jahre

b)
Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist
5 Jahre
Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses
Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden



(siehe Kennziffer 21c))
(siehe Kennziffer 21c))
c)
Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses
30 Jahre

22
L
a)
Zwangsverwaltungsakten
2 Jahre
Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld
Aus den in Spalte 5 genannten Schriftstücken sind Sammelakten zu bilden (siehe Kennziffer 22c)) vgl. auch Kennziffer 134
b)
Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten
10 Jahre

c)
Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld
30 Jahre

23
M
Akten über Zwangsvollstreckungssachen
5 Jahre
Die in Kennziffer 27 bezeichneten Titel
Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a Zivilprozessordnung
24
IN, IK, IE
Insolvenzakten



a)
die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung
30 Jahre

b)
die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne
10 Jahre
Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296 – 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Kennziffer 24d))

c)
die übrigen Bände
5 Jahre
Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Kennziffer 24d))

d)
Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289f, 296 – 298, 300 und 303 InsO)
30 Jahre


25
N
Konkursakten



a)
die Bände mit den Schriftstücken über die Verteilung
30 Jahre

b)
die übrigen Bände
5 Jahre
Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Kennziffer 25c))

c)
Die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche – Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss –
30 Jahre


26
VN
a)
Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung
5 Jahre
Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen – (siehe Kennziffer 26b))

b)
Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung – Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen –
30 Jahre


27
a)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
30 Jahre

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Unter diese Ziffer fallen auch die noch aufzubewahrenden Schriftstücke des Registerzeichens MSch.
b)
Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).
100 Jahre


c)
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
100 Jahre


Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldverfahren
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
41
Bs
a)
Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen
5 Jahre
Vergleiche (siehe Kennziffer 41b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 48)

b)
Vergleiche in Privatklagesachen
30 Jahre


46
OWi
Akten über



a)
Erzwingungshaftverfahren
2 Jahre


b)
alle übrigen Bußgeldverfahren
5 Jahre
Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Kennziffer 48)

48
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
30 Jahre


Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.



49

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr

Unterabschnitt 4
Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
71
a)
Grundbücher und Bahngrundbücher
dauernd aufzubewahren


b)
das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter c) und d) bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten
dauernd aufzubewahren


c)
Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung
2 Jahre

d)
Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung von Grundbuchabschriften
6 Monate

73
HR
a)
Handelsregister
dauernd aufzubewahren

Zu Kennziffer 73 bis 80:
Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z.B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.
b)
Handelsregisterakten
10 Jahre
c)
die zum Handelsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung
10 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).
73a
PR
a)
Partnerschaftsregister
dauernd aufzubewahren


b)
Partnerschaftsregisterakten
10 Jahre


74
GR
a)
Güterrechtsregister
100 Jahre

b)
die zum Güterrechtsregister gehörigen Akten
70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an

75
VR
a)
Vereinsregister
dauernd aufzubewahren


b)
die zum Vereinsregister gehörigen Akten
5 Jahre

76
GnR
a)
Genossenschaftsregister
dauernd aufzubewahren


b)
die zum Genossenschaftsregister gehörigen Akten
10 Jahre

c)
die zum Genossenschaftsregister einzureichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung
10 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 AufbewV).
77
MR
a)
Musterregister
50 Jahre

b)
die zum Musterregister gehörigen Akten
5 Jahre

78
SSR
a)
Seeschiffsregister
50 Jahre

b)
die zum Seeschiffsregister gehörigen Akten
30 Jahre

79
BSR
a)
Binnenschiffsregister
50 Jahre

b)
die zum Binnenschiffsregister gehörigen Akten
30 Jahre

80
SBR (früher: PRS)
a)
Schiffsbauregister
50 Jahre

b)
die zum Schiffsbauregister gehörigen Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 – BGBl. I S. 359 – ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR)
30 Jahre

80/1
LR
a)
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
50 Jahre

b)
die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörigen Akten
30 Jahre

81
Sammelakten in Registersachen



a)
mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten
1 Jahr

b)
alle sonstigen Sammelakten
5 Jahre

82
PK (früher: Kb)
a)
Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)
30 Jahre

b)
Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)
30 Jahre vom Zeitpunkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an

c)
Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 – RGBl I S. 339 –, § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 – BGBl. I S. 494)
5 Jahre

83
I
a)
gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z.B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind
100 Jahre



b)
gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen
30 Jahre

84
II
Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit



a)
soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen
10 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 84h))

b)
soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen
10 Jahre
wie zu Kennziffer 84a)
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13e)
c)
soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen
5 Jahre
wie zu Kennziffer 84a)

d)
soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 – Dt. Justiz S. 29)
5 Jahre
wie zu Kennziffer 84a)

e)
soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen
5 Jahre

f)
soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen
30 Jahre

g)
alle übrigen
30 Jahre

h)
Entscheidungen und Vergleiche in den unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen
30 Jahre

85
III
Standesamtssachen
30 Jahre

86
Sammelakten über den Austritt von Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
10 Jahre

87
a)
Sammelakten mit den Entscheidungen über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind
30 Jahre

b)
Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden
30 Jahre

88
Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste
5 Jahre

89
IV
Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)



a)
soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen
5 Jahre

b)
sonstige
100 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen
90
a)
Verwahrungsbücher über Verfügungen
von Todes wegen
30 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.






b)
die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege
30 Jahre


c)
Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente
100 Jahre


91
VI
Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen
30 Jahre
Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 83a))

92
VI
a)
Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts
30 Jahre
Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Kennziffer 92 Buchst. c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden, auch die in Kennziffer 89 Buchst. b genannten Unterlagen



b)
Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen
30 Jahre



c)
Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
100 Jahre

93
F
(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)
Akten über Vormundschaften, Pflegschaften, Beistandschaften und Kindschaftssachen nach § 151 FamFG
10 Jahre
Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Kennziffer 93 Buchst. a)
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.


Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Kennziffer 93 Buchst. b)



Aktenteile, die die in Kennziffer 96 Buchst. a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen



die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)

a)
Anhörungsprotokolle, Anhörungsvermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
30 Jahre


b)
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
120 Jahre


94
F
(bis zum 31.08.2009 XVI)
Akten über Adoptionen
120 Jahre


95
XVII
a)
Akten über Betreuungssachen
10 Jahre
Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Kennziffer 95 b))




die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)

b)
Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB
30 Jahre

Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.
96
X
a)
Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009:
Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten
5 Jahre

Der Beginn der Aufbewahrungsfristrichtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
b)
Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO), bis zum 31.08.2009:
Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
30 Jahre

Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode – nur noch – 10 Jahre aufzubewahren.
c)
Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt
120 Jahre

ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 114c)
d)
Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
120 Jahre

ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 109b)
97
XI
Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten)
30 Jahre

98
XII
Akten über Fürsorgeerziehung nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)
30 Jahre

99
XIV
a)
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Kennziffer 99 Buchst. b erfasst
30 Jahre
Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111
b)
Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist
5 Jahre
Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111
100
Sammelakten gemäß § 29 Abs. 5 AktO
5 Jahre

101
Akten über Stiftungen
30 Jahre

102
Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar



a)
Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste
5 Jahre

b)
Blattsammlungen und Sammelakten mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken
7 Jahre
Sofern der Notar eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.
c)
Verwahrungs- und Massenbücher, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten
30 Jahre

d)
Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge
100 Jahre

Das vor dem 01.01.1950 entstandene Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.
103
UnschZ (jetzt: II)
Akten über Anträge nach dem Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse
5 Jahre


104

Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind
30 Jahre

105
F
Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 Zivilprozessordnung) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Kennziffern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

106
F
a)
Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte
30 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 106c)), Vergleiche gemäß Kennziffer 117b)

b)
Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt
20 Jahre
Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Kennziffer 117 aufgeführten Titel, usw.

c)
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten
80 Jahre


107
F
Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
15 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.

108
F
a)
Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
30 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 108b))

b)
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten
80 Jahre


109
F
a)
Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind
15 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.



b)
Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
120 Jahre

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96d)
110
F
Akten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB
10 Jahre
Entscheidungen (siehe Kennziffer 117)

111
F
a)
Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung
30 Jahre
Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Kennziffer 111b))
Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
b)
aus den Akten zu Buchst. a) Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten
70 Jahre

wie zu Kennziffer 111a)
112
F
Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)
5 Jahre

113
F
a)
Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten
30 Jahre

Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
b)
Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB
10 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
114
F
a)
Akten über Abstammungssachen
30 Jahre
Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Kennziffer 114b))
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Kennziffer 114c))
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13b)
b)
aus den Akten zu Buchst. a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG
70 Jahre

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffern 13c) und 13d)
c)
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
120 Jahre

bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96c)
115

a)
Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 115c))
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
b)
Akten über Gewaltschutzsachen
5 Jahre
wie zu Kennziffer 115a)
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
c)
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen, usw., gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
30 Jahre


116
FH
a)
Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
30 Jahre


b)
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

c)
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel

d)
Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 5 AufbewV.
e)
Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)
100 Jahre


117
a)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften
30 Jahre

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b)
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
100 Jahre


118
Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO
5 Jahre

Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Kennziffer 116e) zu beachten.
Unterabschnitt 5
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
122
EhR
Erbhofakten
100 Jahre
Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)

131
Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)
Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus Akten in Pachtschutzsachen
30 Jahre
wegen der Höfeakten siehe Kennziffer 140
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
132
Lw (XV) (früher: LwZ)
Zuweisungsverfahren
50 Jahre

133
Lw (XV) (früher: LwH)
a)
Verfahren betr. die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen
30 Jahre
Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Kennziffer 133 Buchst. b)

b)
Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils
100 Jahre

c)
Verfahren betr. die Genehmigung von Hofübergabeverträgen
50 Jahre

d)
sonstige
30 Jahre

134
Lw (XV) (früher: HLw)
Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
30 Jahre

135
Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen
30 Jahre

140
Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung
dauernd aufzubewahren


Abschnitt 2

Landgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
301
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten
2 Jahre


b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahre


302
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
303
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre


304
Sammelakten mit den Unterlagen über die Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
20 Jahre

Unterabschnitt 2
Zivilsachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
312
O
a)
Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht
30 Jahre



b)
alle übrigen Akten
5 Jahre
Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
– vgl. auch Kennziffern 324, 326, 363 –
315
OH
Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
5 Jahre
Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
– vgl. auch Kennziffern 324, 326, 363 –
316

Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 Zivilprozessordnung a.F.
30 Jahre

317
R
Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen
50 Jahre
betrifft Altverfahren vor 1977
318
S
Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
5 Jahre
Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

319
SH
Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens
2 Jahre
Vergleiche (siehe Kennziffer 321a)

320
T
Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
5 Jahre
Die in Kennziffer 321a) bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.

321
a)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.
30 Jahre

Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst



Zu den Entscheidungen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.




b)
Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).
100 Jahre




c)
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
100 Jahre


322
Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
2 Jahre

323
Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO
2 Jahre

324
O, OH (VH)
a)
Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 324b))



b)
Entscheidungen und Vergleiche in den zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.
30 Jahre





Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen



325
Akten über Stiftungen
30 Jahre

326
O, OH (AktG) (früher: AktE)
Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz
30 Jahre

327
O (Th)
Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
30 Jahre

Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldverfahren
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
341
Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
30 Jahre

342
Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO)
5 Jahre

344
StVK bzw. Vollz.
Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 StVollzG
10 Jahre

345
BwH
Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer
6 Jahre

346
GerH
Sammelakten der Gerichtshelfer
5 Jahre

347
FA
Akten der Führungsaufsichtsstellen über Verurteilte
10 Jahre

348
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr

Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit 3
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
361
Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)
30 Jahre

362
Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)
30 Jahre

363
O, OH (Wp)
Akten über Wertpapierbereinigungssachen
10 Jahre

Unterabschnitt 5
Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
371
Akten über Dienststrafsachen
30 Jahre

372
Akten über berufsgerichtliche Verfahren





a)
in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist
30 Jahre



b)
alle übrigen
20 Jahre

373
Akten der Richterdienstgerichte über





a)
Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist
30 Jahre



b)
alle anderen Disziplinarverfahren
20 Jahre



c)
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
20 Jahre

Abschnitt 3

Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
401
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b und c aufgeführten Akten
2 Jahre



b)
Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes
5 Jahre



c)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr

402
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
403
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher.
2 Jahre

Unterabschnitt 2
Zivil- und Familiensachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
410
Sch, Kap, AktG, EK
a)
Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz, Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz, Entschädigungsverfahren
5 Jahre
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Kennziffer 410b))



b)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit
30 Jahre


410a
SchH
a)
Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Zivilprozessordnung genannten Fällen
5 Jahre
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse usw. (siehe Kennziffer 410a b))



b)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse
30 Jahre

411
U, UF
a)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche (siehe Kennziffer 411b) und c))



b)
Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu a)
30 Jahre



c)
Prozessvergleiche aus den Akten zu a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
100 Jahre

412
UH, UFH
a)
Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahrens), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
2 Jahre
Vergleiche (siehe Kennziffer 412b))



b)
Vergleiche aus den Akten zu a)
30 Jahre

413
W, WF
a)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
5 Jahre
vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Kennziffer 413b))



b)
Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a)
30 Jahre
Zwischenentscheidungen (siehe Kennziffer 413a))

414
Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen
2 Jahre

415
Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO
2 Jahre

415a
U (Th), W (Th)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
30 Jahre

416
OLG II
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.
30 Jahre



Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.



417
FS I
Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen
50 Jahre

418
FS II
Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergl.
50 Jahre

419
Akten über Stiftungen
30 Jahre

420
VA
Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)





a)
wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt
2 Jahre



b)
in allen übrigen Fällen
30 Jahre

421
REMiet
Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen
30 Jahre

Unterabschnitt 3
Strafsachen und Bußgeldverfahren
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
431

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
10 Jahre
Urteile und Beschlüsse (siehe Kennziffer 433)

432

Sammelakten mit den Schriftstücken über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Abs. 1b) AktO)
5 Jahre

433
Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
30 Jahre


434
VAs
Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)





a)
wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt
5 Jahre



b)
in allen übrigen Fällen
30 Jahre

435
Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach §§ 116, 117 StVollzG
30 Jahre

436

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr

Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
451
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
30 Jahre

452
Sammelakten mit den Schriftstücken über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
5 Jahre

Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
471

a)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)
10 Jahre
Entscheidungen (siehe Kennziffer 471b))



b)
Entscheidungen aus den Akten zu a)
30 Jahre


472

a)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)
10 Jahre
Entscheidungen (siehe Kennziffer 472b))



b)
Entscheidungen aus den Akten zu a)
30 Jahre


473
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen
10 Jahre


475
Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)
a)
Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
10 Jahre
Beschlüsse (siehe Kennziffer 475b))



b)
Beschlüsse
30 Jahre


476
Verg
a)
Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 115 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB in Vergaberechtssachen
10 Jahre
Beschlüsse (siehe Kennziffer 476b))



b)
Beschlüsse aus den Akten zu a)
30 Jahre


477

Kart
a)
Akten über Beschwerden nach § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
10 Jahre
Beschlüsse (siehe Kennziffer 477b))

b)
Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a)
30 Jahre

Unterabschnitt 6
Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
491
Akten über Dienststrafverfahren
30 Jahre

492
Akten über





a)
Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist
30 Jahre



b)
alle anderen Disziplinarverfahren
30 Jahre



c)
Anfechtungsverfahren nach § 111 BNotO
30 Jahre

493

a)
Akten des Anwaltsgerichtshofs über Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 112a ff. Bundesrechtsanwaltsordnung; bis zum 31.08.2009: §§ 37 ff., 223 Bundesrechtsanwaltsordnung)
30 Jahre



b)
Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist
50 Jahre



c)
alle übrigen der unter b) genannten Akten
30 Jahre

494
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren
20 Jahre

495
Akten der Richterdienstgerichte über





a)
Disziplinarverfahren, in denen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist
30 Jahre



b)
alle anderen Disziplinarverfahren
20 Jahre



c)
Versetzungs- und Prüfungsverfahren
20 Jahre

Abschnitt 4

Staatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
601
AR
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
5 Jahre

602
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen sowie die Zentralnamenkartei
keine

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
603
a)
die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke
2 Jahre




b)
die Listen der Überführungsstücke
5 Jahre


Unterabschnitt 2
Zivilsachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
611
Akten über Zivilsachen
5 Jahre

Unterabschnitt 3
Strafsachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6






622
Js/UJs
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über


Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.


a)
Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)
30 Jahre


b)
Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)
20 Jahre


c)
Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Kennziffer 623)



aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre




bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, § 182 oder § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB
20 Jahre



d)
sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist
5 Jahre

623

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Kennziffer 622 Buchst. c genannten Akten
30 Jahre

wie zu Kennziffer 622
624
Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)
(früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle


wie zu Kennziffer 622


a)
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte



b)
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist
30 Jahre



c)
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre




d)
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
30 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)



e)
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Kennziffer 629)




aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre





bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB
20 Jahre




f)
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
15 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)



g)
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
10 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)



h)
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)



i)
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist
5 Jahre
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)



j)
sonstige
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 629)

628
Js
(OWi)
Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
5 Jahre
Vollstreckbare Titel (z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Kennziffer 629)

629

a)
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
30 Jahre





Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.






Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 624 Buchst. e genannten Akten.






Zu den Urteilen im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.





b)
Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 624 Buchst. i genannten Akten
10 Jahre


633
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr
Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.

Abschnitt 5

Generalstaatsanwaltschaft

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
701
AR
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
5 Jahre
Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
702
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen
keine


703

a)
die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke
2 Jahre

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.


b)
die Listen der Überführungsstücke
5 Jahre


Unterabschnitt 2
Zivilsachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
711
Rs
Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Abs. 3 AktO)
5 Jahre


Unterabschnitt 3
Strafsachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
721
OJs
Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht


wie zu Kennziffer 622


a)
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte




b)
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,
30 Jahre



c)
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre




d)
wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre



e)
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,

Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Kennziffer 722)




aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre





bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Satz 2 StGB
20 Jahre




f)
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
15 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)



g)
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
10 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)



h)
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)



i)
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,
5 Jahre
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)



k)
sonstige
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)

722
a)
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
30 Jahre





Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.






Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 721 Buchst. e genannten Akten.





b)
Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 721 Buchst. i) genannten Akten
10 Jahre


723
Zs
Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind
5 Jahre

724
Ausl.
Auslieferungssachen
10 Jahre

726
Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen
5 Jahre

728
Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 – BGBl. I S. 161 –





a)
soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 des Gesetzes ergangen sind
50 Jahre



b)
sonstige
10 Jahre

729
Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
5 Jahre

730
Handakten über Kartellbußgeldsachen
10 Jahre

Unterabschnitt 4
Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
741
Handakten in Disziplinarverfahren gegen Richter und Beamte
10 Jahre

742
Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare
10 Jahre

743

a)
Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden
10 Jahre



b)
Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind
10 Jahre



c)
Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist
40 Jahre



d)
alle übrigen unter c) genannten Akten
20 Jahre

744

a)
Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist
30 Jahre



b)
alle übrigen
20 Jahre



c)
Sammelakten über Rügebescheide
10 Jahre

Abschnitt 6

Justizvollzugsbehörden

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
801

Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
5 Jahre


Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
821
Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien und Transportbücher
10 Jahre

Zu Kennziffern 821 – 824:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzungen des Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG, § 184 Abs. 3 Satz 2 StVollzG eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden
822
a)
Zugangsbücher, Abgangsbücher, Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen
2 Jahre



b)
die Nachweise über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher
5 Jahre

823
Personalakten der Gefangenen
10 Jahre

824
Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene





a)
wenn ausschließlich Abschiebungshaft vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist
10 Jahre



b)
im Übrigen
20 Jahre

825
Kriminologische Untersuchungsakten
30 Jahre

826

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen keine Verfügung über etwaige Einlagen getroffen worden ist, und Sprechscheine der Gefangenen
1 Jahr

Unterabschnitt 3
Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
831
Jugendarrestbücher für Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse
10 Jahre

832
a)
Zu- und Abgangsbücher, Belegungsbücher, Jugendarrestkalender
2 Jahre



b)
die Nachweise über die den Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder
2 Jahre

833
Personalakten der Arrestanten
10 Jahre

Teil 2

Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Arbeits-, der Sozial-, der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit

Abschnitt 1

Arbeitsgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
101
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 101 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre

b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr

102
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen
–keine–

Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
103
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
104
a)
Prozessakten
5 Jahre
Siehe Kennziffer 104c)



b)
Sammelakten im Sinne von § 7 AktOArbG über niedergelegte Schiedssprüche (§ 108 ArbGG), schiedsrichterliche Vergleiche und Anwaltsvergleiche
30 Jahre



c)
Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.
30 Jahre




Zu den Urteilen usw. im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.



Abschnitt 2

Landesarbeitsgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
201
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 201 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre

b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr

202
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen
–keine–
Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
203
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
204
a)
Prozessakten
5 Jahre
Siehe Kennziffer 204c)



b)
Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
30 Jahre



c)
Urteile und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist.
30 Jahre




Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.



Abschnitt 3

Sozialgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
301
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 301 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre

b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr

302
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen
–keine–
Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
303
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
304
a)
Prozessakten
10 Jahre
Siehe Kennziffer 304b)



b)
Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.
30 Jahre




Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.



Abschnitt 4

Landessozialgericht

Unterabschnitt 1
Allgemeines
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
401
AR
a)
Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 401 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre

b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr


402
Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen
–keine–
Register und Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
403
Die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
2 Jahre
Im Falle einer automatischen Führung dieser Listen und Schriftstücke entfällt die Aufbewahrungsfrist
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
404
AR
Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
10 Jahre
Die in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke

405
Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
10 Jahre
Die in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke

406
Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
5 Jahre
Die in Kennziffer 407 bezeichneten Schriftstücke

407
Urteile, das Hauptverfahren beendende Beschlüsse oder Bescheide, Vergleiche und zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel; ferner Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.
30 Jahre



Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist



Abschnitt 5
Verwaltungsgericht und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
501

Verfahrensakten über alle





a)
Flurbereinigungssachen
30 Jahre




b)
Lastenausgleichssachen
30 Jahre




c)
Disziplinarsachen
30 Jahre


502

Verfahrensakten über alle Asylverfahren
10 Jahre


503

Verfahrensakten über sonstige





a)
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einschließlich Beschwerdeverfahren
10 Jahre




b)
Verfahren wegen Zulassung der Berufung
10 Jahre




c)
Verfahren wegen Zulassung der Berufung
10 Jahre




d)
Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren
10 Jahre




e)
Streitsachen, die durch Antragsoder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO erledigt wurden
10 Jahre


504

Verfahrensakten über





a)
Verfahren, bei denen das Ruhen (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 ZPO) oder die Aussetzung (§ 94 VwGO) angeordnet wurde, bei denen die Unterbrechung eingetreten ist (z.B. § 173 VwGO i. V. m. §§ 239, 241, 242 ZPO) oder bei Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten, im Fall des § 81 AsylG von einem Monat, im Fall des § 92 Abs. 2 VwGO von zwei Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Prozesshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist
Unbefristet, bei Wiederaufnahme oder Fortsetzung gemäß der Aufbewahrungsdauer des Folgeverfahrens




b)
Kostensachen, sonstige Anträge außerhalb eines bei Gericht anhängigen Verfahrens (z.B. Antrag auf Entbindung als ehrenamtlicher Richter) und Beschwerden in sonstigen Verfahren
10 Jahre


505

Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren
Zeitdauer des zugrundeliegenden streitigen Verfahrens


506

Verfahrensakten über alle übrigen Fälle, insbesondere Urteilsverfahren einschließlich Entschädigungsklagen, sowie Vollstreckungsverfahren und zugehörige Rechtsbehelfsverfahren
30 Jahre


507

Eingangsregister in Papierform und digitale Verfahrensdaten
wie Verfahrensakt


508

a)
Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste/Erfassungsliste einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 508 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre


b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr


Abschnitt 6
Finanzgericht
Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
601

Verfahrensakten





a)
soweit deren Inhalt nicht nach b) länger aufzubewahren ist
10 Jahre




b)
zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel (z.B. Urteile, Gerichtsbescheide, das Verfahren beendende Beschlüsse, Abdrucke von Entscheidungen übergeordneter Gerichte, Kostenfestsetzungsbeschlüsse)
30 Jahre


602

Rechtsbehelfskarteien
30 Jahre


603

Namenskarteien
30 Jahre


604
AR/EN
a)
Akten über Angelegenheiten, die in die Eingangsnachweisliste EN / Erfassungsliste AR einzutragen sind, mit Ausnahme der unter Kennziffer 604 Buchst. b aufgeführten Akten
5 Jahre


b)
Akten, die Schutzschriften enthalten
1 Jahr


605

sonstiges Schriftgut in Rechtssachen
5 Jahre


606

automatisiert gespeicherte Daten für Verfahren
30 Jahre