Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 28.05.1990
§ 2
(1) 1Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns ist eine dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nachgeordnete Behörde der Mittelstufe mit dem Sitz in München. 2Ihr sind das Bayerische Hauptstaatsarchiv und die Staatsarchive Amberg, Augsburg, Bamberg, Coburg, Landshut, München, Nürnberg und Würzburg nachgeordnet.
(2) Die Generaldirektion ist die zentrale staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Archivwesens.